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Hinweisgeberschutz(gesetz), Nachhaltigkeit, Ethik, Gleichstellung, equal pay.... It's all connected!

Compliance Management ist ein wichtiger Bestandteil einer jeden Nachhaltigkeitsstrategie, denn nur durch ethisch korrektes Verhalten im Geschäftsalltag können dauerhaft solide, faire und gewinnbringende Beziehungen zu Investoren, Geschäftspartnern und Mitarbeitern aufgebaut werden. Aber auch das Hinweisgeberschutzgesetz, für das nun endlich ein neuer Entwurf vorgelegt wurde und dessen Inkrafttreten in Kürze erwartet wird, trägt ganz konkret zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei.


Der direkte Impact auf Nachhaltigkeit


Das Gesetz regelt den umfassenden Schutz hinweisgebender Personen vor Benachteiligungen in verschiedenen Bereichen und leistet damit aus sich selbst heraus einen besonderen Beitrag zu Ziel Nr. 16 „friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene und Transparenz werden durch das Gesetz ebenfalls gefördert, denn es schützt hinweisgebende Personen vor Repressalien und gewährt Rechtssicherheit, sofern die Meldungen im guten Glauben abgegeben werden.


Die Pflicht zur Einrichtung und dabei hierarchischer Gleichstellung unternehmensinterner und externer Meldestellen (zum Beispiel dem Bundesjustizministerium) gibt Hinweisgebern außerdem die Möglichkeit, eine Meldung an die Stelle abzugeben, wo sie vermutlich am schnellsten und besten bearbeitet werden kann und erleichtert die allgemeine Möglichkeit, über Missstände zu informieren, so dass entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.


Indirekter Impact - Meldung von Verstößen gegen konkrete Nachhaltigkeitsziele


Über die einzurichtenden Meldestellen können, laut Entwurf, Verstöße gegen ganz konkrete, der Nachhaltigkeit im ökologischen, sozialen und ökonomischen Bereich dienenden Gesetze, gemeldet werden. Dadurch können auch hier Missstände idealerweise frühzeitig aufgedeckt und behoben werden, denn der umfassende Hinweisgeberschutz durch das Gesetz erhöht hoffentlich die Bereitschaft, Hinweise abzugeben.


Beispielsweise könnte so ein Mitarbeiter, der beobachtet, wie ein Unternehmen seinen Abfall aus der Produktion nicht ordnungsgemäß entsorgt und damit der Umwelt und Menschen zum Beispiel durch Chemikalien im Wasser schadet, eher willig sein, darüber intern oder auch extern eine Meldung zu erstatten. In §2 des Entwurfs wird der sachliche Anwendungsbereich genauer definiert und beinhaltet eben den Gesundheitsschutz (Nachhaltigkeitsziel 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters fördern“ mit der Unterkategorie „die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich zu verringern“.)


Auch Meldungen zu Taten, die Umwelt- und Klimaschutz-Zielen entgegenstehen (zum Beispiel Nr. 13 die „umgehende Bekämpfung des Klimawandels“, Nr. 14 der Schutz der Ozeane, Meere und Meeresressourcen) fallen unter das Gesetz. Ebenso sind hinweisgebende Personen geschützt, die Meldungen zu eben den aus Compliance Perspektive häufig offensichtlichsten Verstößen wie Korruption, Wirtschaftskriminalität inklusive Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgeben wollen.


Last but not least, dem Nachhaltigkeitsziel Nr. 8, „dauerhaftes breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschwürdige Arbeit für alle zu fördern“ und Ungleichheit zu verringern, wird durch die Meldemöglichkeiten auch gedient. Denn selbstverständlich können auch Meldungen zu Diskriminierungsfällen erstattet werden – und bis 2030 soll außerdem „gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit“ erreicht werden. Das Thema Gleichstellung und Fairness und eben „equal pay“, wozu ich kürzlich eine fantastische Panel Diskussion aus Sicht von Compliance Expertinnen moderiert habe und hier nochmal angeschaut werden kann, wird ebenfalls durch das Gesetz unterstützt.


Insofern, wenn es nicht sowieso aufgrund der Unternehmensgröße (50 oder mehr Mitarbeiter) per Gesetz verpflichtend für ein Unternehmen ist, interne Meldekanäle einzurichten, sollte dennoch erwogen werden, solche bereitzustellen, wenn Nachhaltigkeit Teil oder sogar Aushängeschild der betrieblichen Tätigkeit sein soll. Ich unterstütze dabei gern: maxie@ethicsandcompliance.de.

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